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AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Palaoro Elektrotechnik GmbH
(nachfolgend AN)

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1. Geltung
 
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns Palaoro Elektrotechnik GmbH und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.palaoro.net).
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB für unternehmerische Kunden wird subsidiär auch die Anwendung der ÖNORM B2110 vereinbart.
1.4 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen - gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen - Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
1.6. Mit Annahme der bestellten Leistungen durch den unternehmerischen Kunden gelten unseren Vertragsbedingungen als vereinbart.
 
2. Angebot/Vertragsabschluss
 
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Eine Annahme ist nur hinsichtlich des gesamten Umfanges möglich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde - sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt - uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich - unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich - zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
 
3. Preise
 
3.1 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2 Für vom Kunden oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, welche über den beauftragten Leistungsumfang hinausgehen, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt Wurde der Grundauftrag auf der Basis von Einheitspreisen erteilt, sind wir berechtigt, nachträglich beauftragte Leistungen nach tatsächlichen Aufwand in Form von Regienachweisen zu verrechnen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine Ausführung vom Kunden dringlich gewünscht, werden hiedurch notwendige Überstunden und/oder die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden Kosten an den Kunden verrechnet.

3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten
3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3% hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen
Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit
Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Beschaffungskosten im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug
befinden.
3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.6. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.4. sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.5. nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.7. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Produkte mit Metallzuschlägen (Kabel, Draht, Leitungen) werden mit dem am Angebotstag gültigen Metallzuschlag angeboten. Die Verrechnung gegenüber unternehmerischen Kunden erfolgt mit dem am Liefertag gültigen Metallzuschlag.

3.8. In unseren Preisen sind erforderliche Leistungen durch Behörden und Energieversorgungsunternehmer, Gebühren, Baukostenzuschüsse, Kosten für Zähler, Freischaltung und Bauaufsicht nicht enthalten und werden nach Anfall gesondert verrechnet. Preise für Regieleistungen werden, soweit keine andere Vereinbarung besteht, laut aktuellem Aushang in unseren Geschäftsräumlichkeiten verrechnet. Wegzeiten werden wie Arbeitszeiten verrechnet. Für die Anfahrt mittels KFZ werden zusätzliche Pauschalen oder Kilometerkosten sowie Parkgebühren in Rechnung gestellt.
3.9. Unsere Preise gelten wenn nicht anders beschrieben bis Montagehöhe von 3,0 m. Die Beschaffung und Beistellung von Leitern, Gerüsten, Hebeanlagen erfolgt gegen gesonderte Verrechnung.
3.10. Die Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer und sofern nicht anders vereinbart ist, ab Werk, ausschließlich Verpackungs-, Verlade-, und Transportkosten.
Verpackungsmaterial für Schaltschränke wird gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Die Entsorgung übriger Verpackungen erfolgt gemäß den geltenden ARA – Bestimmungen, wobei der Kunde die Kosten des Rücktransportes der Verpackungsmaterialien zu tragen hat.
 
4. Beigestellte Ware
 
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 20% des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung
4.3. Bei Schadhaftigkeit von beigestellten Geräten oder Materialien sind wir berechtigt, Aufwendungen zur Schadensfeststellung sowie Aufwendungen zur Wieder-Inbetriebsetzung der durch die beigestellten Geräte gestörten Anlagenteile an den Kunden zu verrechnen.
4.4. Bei Diebstahl, Verlust oder Untergang von beigestellten Waren sind wir bei unternehmerischen Kunden nicht zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, gegenüber nichtunternehmerischen Kunden besteht eine allfällige Ersatzpflicht unsererseits nur bei grobem Verschulden unsererseits. Ein allfälliger Werklohn für bereits montierte Geräte wird trotzdem zur Zahlung fällig.
 
5. Zahlung
 
5.1. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, sind vom Kunden 30% des Auftragswertes vor Leistungsbeginn, 30% bei Fertigstellung eines wesentlichen Bauabschnittes (z.B. Rohinstallation), sowie weitere 30% nach Abschluss der Komplettierungsarbeiten fällig. Die Restzahlung erfolgt im Zuge der Schlussrechnung nach erfolgter Inbetriebnahme und Übergabe an den Kunden.
Bei von uns nicht verschuldeten Bauverzögerungen sind wir berechtigt, Teilrechnungen zu legen.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen - Vereinbarung.
5.3. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem für den Fall vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinsen zu berechnen. Gegenüber unternehmerischen Kunden sind wir berechtigt im Verzugsfall Zinsen in Höhe von 12% zu berechnen. Allfällige Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen aufgrund anderer Bestimmungen werden hiedurch nicht berührt.

5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alte Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gilt auch für den Fall, dass uns nach Vertragsabschluss Verschlechterungen der wirtschaftlichen Situation des Kunden wie etwa mangelnde Zahlungsfähigkeit bekannt werden. Dies gilt gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. Die Fortführung der Arbeiten kann von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Kunden abhängig gemacht werden.

5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.9. Für zur
Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 40,-- soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
 
6. Bonitätsprüfung
 
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
 
 
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
 
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen. Fluchtwege, Brandabschnitte, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.

7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist - ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit - unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB. Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
Des Weiteren hat uns der Kunde unaufgefordert die behördlichen Bewilligungen wie etwa Baubewilligung, sowie Auflagen und Bescheide von Behörden und Prüfstellen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos
versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien sowie Wasch- und WC-Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
7.7. Die notwendige Abdeckung von Einrichtungsgegenständen, Fußboden, Türen und dergleichen sowie die Montage von eventuell erforderlichen Staubschutzwänden sind vom Kunden vorzunehmen und sind in der angebotenen Preisen nicht enthalten. Eine allfällige gesonderte Beauftragung dieser Leistungen ist von Kunden zeitgerecht vorzunehmen. Dem Kunden ist bekannt, dass es bei der Durchführung der beauftragten Leistungen zu Schmutz und Staubentwicklungen kommen kann. In unseren Regie- und Einheitspreisen sind grundsätzlich keine Kosten für die Entsorgung von Schutt, Baurestmassen, Sondermüll und dergleichen enthalten. Über Auftrag des Kunden werden wir die Entsorgung gemäß geltenden Bestimmungen veranlassen.
7.8. Bau-, Elektro-, Auslasspläne und dergleichen werden vom Kunden grundsätzlich in elektronischer Form im dwg.Format zur Verfügung gestellt.
7.9. Bei Arbeiten an der elektrischen Anlage insbesondere der Hauptleitung, Anspeisung und Verteilern wird der Kunde elektrische oder elektronische Verbraucher vom Netz trennen.
7.10. Für Arbeiten am Dach trägt der Kunde Sorge zur Möglichkeit der Sicherung der Arbeitnehmer laut ÖNORM B3417.

7.11. Der Kunde hat für eine ordnungsgemäße Sicherung des Baustellenbereichs Sorge zu tragen und Zugänge insbesonders zu Technikzentrale, Niederspannungsräumen, Leitwarten entsprechend zu versperren. Von uns oder unseren Lieferanten bereits angelieferte und gegebenenfalls bereits montierte Waren sind vom Kunden gegen Diebstahl, Vandalismus und Untergang ausreichend zu versichern. Die Gefahr von Verlusten und Beschädigungen trifft den Kunden.
7.12. Mit seiner Unterschrift auf Regie- oder Zeitnachweisen bestätigt der Kunde oder sein Vertreter die ordnungsgemäße Durchführung der angeordneten Arbeiten. Nachträgliche Einwendungen insbesondere hinsichtlich der aufgewendeten Montagezeiten können nicht berücksichtigt werden. Bei angeordneten Regiearbeiten ist der Kunde zur Abnahme der Leistungen und zur Unterfertigung der Regienachweise unmittelbar nach Beendigung der Leistungen verpflichtet. Die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen bleiben hiedurch unberührt.
 
8. Leistungsausführung
 
8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.2. Sachlich (zB. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
8.3. Im Zusammenhang mit dem Verkauf beziehungsweise der Errichtung von Alarmanlagen verbleiben Zugangscodes sowie die Dokumentation für die Programmierung bei uns, bis der Kunde deren Ausfolgung verlangt. Wünscht der Kunde die Ausfolgung, sind wir berechtigt eine Dokumentation des Zustandes der Alarmanlage im Zeitpunkt der Ausfolgung anzufertigen und ist der Kunde verpflichtet, daran mitzuwirken. Der Kunde verpflichtet sich das Entgelt für die hiefür sowie für Änderung der Errichtercodes, Übergabe der Daten, etc. notwendigen Arbeitszeit und erforderliche zusätzliche Kosten (An- und Rückfahrt) zu tragen.
 
9. Leistungsfristen und Termine
 
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (zB. schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Uns dadurch entstehende Mehrkosten wie etwa zusätzliche Kosten für Unterbrechungen und Baueinstellungen sowie Stehzeiten und Ausfallskosten sind vom Kunden zu tragen. Vom Kunden bauseitig herzustellende Vorleistungen sind zeitgerecht fertig zu stellen, um unseren Arbeitseinsatz nicht zu behindern oder zu verzögern. Terminverzug anderer Professionisten laut Bauzeitenplan und sich daraus für uns ergebende Mehrkosten und Belastungen berechtigen uns diese an den Kunden weiter zu verrechnen. Beseitigt der Kunde die für die Verzögerung maßgeblichen Umstände nicht in einer angemessenen Frist, sind wir berechtigt, über die zur Leistungsausführung beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen. Im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verzögern sich alle Termine und Fristen auch um jenen Zeitraum, den die Nachschaffung der anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Die uns daraus entstehenden Kosten trägt der Kunde.

9.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. Eine Überschreitung der Liefertermine berechtigt den unternehmerischen Kunden nur dann zum Rücktritt, wenn die Lieferfrist um mehr als 30 Tage überschritten und uns im Anschluss daran eine Nachfrist von 90 Tagen gesetzt wurde und diese Fruchtlos abgelaufen ist.
 
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
 
10.1. lm Rahmen von Montage- und Instand­setzungsarbeiten können Schäden
a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands
b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk
c) durch Öffnen von Verteilerdeckeln, Tapetendeckeln und dergleichen.
entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
10.2. Im Zusammenhang mit dem Verkauf und beziehungsweise Errichtung von Alarmanlagen werden Schäden des Kunden, die im Nichtbestehen eines Versicherungsschutzes liegen und welcher auf unsere Leistungsausführung zurückzuführen ist, nur dann ersetzt, wenn wir ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die rechtzeitige Leistungsausführung, insbesondere Installation der Alarmanlage, die Voraussetzung des Bestehens des Versicherungsschutzes ist.
10.3. Den Kunden trifft jedenfalls die Schadenminderungspflicht, einen drohenden Schaden so gering wie möglich zu halten, etwa durch Nachverhandeln eines Versicherungsschutzes (z.B. bei Bereitstellung andere Sicherungsmechanismen wie Wachpersonal oder Prämienanpassung), wodurch der Schaden sich auf die notwendigen zusätzlichen Aufwendungen beschränkt.

10.4. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen, Räumen und/oder Personen durch Melder bewirkt, dass
- bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder
- bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Bereichen gegenüber den vom Hersteller festgelegten oder auf Kundenangaben abgestimmten Parametern jeweils Alarm ausgelöst wird;
10.5. Darüber hinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bieten die Alarmsysteme nicht.
10.6. Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkung aus der Umgebung oder unzulässige Funkeinstreuungen, können nicht ausgeschlossen werden.

10.7. Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen. Vorschriften des Lieferwerkes, Regel der Technik und sonstigen als Vertragsinhalt vereinbarten Hinweisen erwartet werden dürfen.
10.8.
Aufgrund physikalischer Tatsachen kann bei keinem Funkverfahren, folglich auch bei keinem Funkalarmsystem, eine 100%-ige Verfügbarkeit der Funkübertragung garantiert werden.
10.9. Für die Errichtung von Funksystemen ist vorab generell eine Messung erforderlich, ob ein solches System an den gewünschten Stellen funktionsfähig ist. Wird auf Wunsch des Kunden eine Messung aus Kostengründen unterlassen, gilt die Leistung vereinbarungsgemäß auch als vertragskonform, wenn das System nach Fertigstellung die Funktionen nicht erbringen kann. Mehraufwendungen zur Erreichung der Funktionsfähigkeit sind, sofern vom Kunden in der Folge gewünscht, auch von diesem zu tragen.
10.10. Sollte der Einbau eines Überspannungsschutzes erforderlich sein, wird der Kunde einen konzessionierten Elektrotechniker mit dessen Einbau beauftragen.
10.11. Ist durch Umstände, welche wir nicht zu vertreten haben, die Sicherheit unserer Dienstnehmer insbesonders laut dem Arbeitsnehmer/Innenschutzgesetz auf der Baustelle nicht gewährleistet, werden wir den Kunden unverzüglich in Kenntnis setzen und sind berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen.
 
11. Behelfsmäßige Instandsetzung
 
11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
 
12. Gefahrtragung
 
12.1. Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
12.2. Die Lieferung der bestellten Waren erfolgt unversichert auf Rechnung und Gefahr des Kunden, dies unanhängig davon, ob der Transport von uns selbst oder von Dritten durchgeführt wird. Bei Versendung geht die Gefahr mit Übergabe der Waren an den Frachtführer oder den Spediteur bzw. bei einem Transport durch uns durch Übergabe an den Fahrer über.
12.3. Werden Waren von uns mittels Lieferschein an den Kunden oder einen seiner Vertreter oder einen von ihm beauftragten Subunternehmer übergeben, so gilt der Gefahrenübergang damit als bewirkt.
 
13. Annahmeverzug
 
13.1. Gerat der Kunde länger als 3 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 1%/Monat zusteht.

13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4. lm Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.

13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
 
14. Eigentumsvorbehalt
 
14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises samt Zinsen (Mahn- und sonstigen Eintreibungskosten) unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
14.3. ln diesem Fall gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten und sind wir ermächtigt die Forderung einzuziehen.

14.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
14.10. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den unternehmerischen Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.
14.11. Die Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Veräußerung des Kaufgegenstandes ist, solange der Eigentumsvorbehalt aufrecht ist, vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung unzulässig.
14.12. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde über unsere Aufforderung den in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstand unverzüglich zurückzustellen. Den Eigentumsvorbehalt können wir auch dann geltend machen, wenn wir Kenntnis über Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des unternehmerischen Kunden erhalten oder dieser mit Zahlungen (auch Zinsen, Mahn- oder Betreibungskosten) aus anderen Lieferungen oder Geschäften uns gegenüber in Verzug gerät.
14.13. Für den Fall der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sind wir berechtigt für die Benützung, Abnützung und Manipulation des rückgeforderten Gegenstandes ein Entgelt in Höhe von min. 30% des hiefür verrechneten Betrages zu fordern.
14.14. Bei Wechselzahlungen gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur erfolgten Einlösung des Wechsels als vereinbart.
 
15. Schutzrechte Dritter
 
15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
 
16. Unser geistiges Eigentum
 
16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
16.4. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentation, etc.) stehen dem AN bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der AG erhält ausschließlich das Recht, die software in komilierter form, in maschinenlesbarer Schrift entsprechend den Lizenzbedingungen nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen zu verwenden.
 
17. Gewährleistung
 

17.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat, die Leistung nützt oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
17.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
17.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. Ist eine Mängelbehebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach unserer Wahl angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.
17.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. Gegenüber unternehmerischen Kunden erlischt die Gewährleistung bei Nichtbeachtung der Wartungsvorschriften jedenfalls.
17.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
17.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware bzw. Leistung als genehmigt.
17.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind - sofern wirtschaftlich vertretbar - vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
17.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
17.12. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
17.13. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä., nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
17.14. Ist für die Behebung eines Mangels das Mitwirken des unternehmerischen Kunden oder eines seiner Subunternehmer erforderlich (z.B. hydraulischer Ausbau eines Stellorgans) so wird uns der unternehmerische Kunde nur die für den Austausch des defekten Teils tatsächlicher Lohn und Materialkosten in Rechnung stellen. Darüber hinausgehende Ansprüche, Bearbeitungsspesen, Kosten aus Bauaufsicht, Schadenersatz wegen verzögerter Gesamtübergabe wie auch pönale Forderungen sind ausgeschlossen.

 
18. Haftung
 

18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Anspruche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden - ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden - zufügen.

18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungsund Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, lnbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflicht-, Kasko-, Transport-, Feuer-, Bauherrn-, Betriebsunterbrechung- und andere Versicherungen) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur lnanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie). Regressforderungen aus einer allfälligen Nichtleistung aus einer diesbezüglichen Versicherung (etwa im Rahmen einer Rabattgewährung des Versicherers) werden ausdrücklich ausgeschlossen.

18.8. Im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Errichtung von Alarmanlagen trifft den Kunden die Obliegenheit auf den Wert der zu sichernden beziehungsweise in deren Umkreis befindlichen Sachen hinzuweisen, wenn dieser den Betrag von € 5.000,-- übersteigt. Allfällige von einem Versicherer in diesem Zusammenhang erteilten Auflagen oder Obliegenheiten sind uns mitzuteilen.

18.9. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs-, Wartungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder aufgrund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann. Die Produkthaftung an betrieblich genutzten Gegenständen ist ausgeschlossen.

 

 
19. Salvatorische Klausel
 
19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
19.2. Wir wie ebenso wie der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam - ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien - eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
 
20. Allgemeines
 
20.1. Es gilt österreichisches Recht.
20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Wien).

20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
20.5. Für Vereinbarungen wird Schriftlichkeit empfohlen. Hinsichtlich unternehmerischen Kunden sind Vereinbarungen nur in Schriftform gültig, wobei Mitteilungen via Mail an uns nur dann Rechtsverbindlichkeit erlangen können, wenn sie an die E-Mail-Adresse: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it. ergehen. Schriftliche Mitteilungen an den Kunden erfolgen rechtswirksam an die letzte uns übermittelte Anschrift des Kunden. Änderungen der Anschrift des Kunden an uns haben mit eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Erklärungen von nicht von uns ausdrücklich zur Vertretung nach außen befugten Mitarbeitern entfalten keine rechtsgeschäftliche Verbindlichkeit.
20.6. Sollten im Falle eines Verbrauchergeschäfts im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes einzelne Bestimmungen des zugrundeliegenden Vertrages oder dieser Geschäftsbedingen zwingenden österreichischen Bestimmungen widersprechen, so treten an der Stelle die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.